Statuten
1. Zweck
Unter dem "Jahrgängerverein 1973" hat sich ein Verein gegründet, der politisch und konfessionell neutral ist. Der Verein bezweckt, sich gegenseitig kennenzulernen und gelegentlich zusammenzufinden, den Kameradschaftsgeist zu pflegen und einander womöglich zu helfen.
2. Vereinsorgane
Diese sind: Die Generalversammlung (GV), der Vereinsvorstand und die Rechnungsrevisoren.
3. Generalversammlung
Die GV besammelt sich auf Einladung des Vorstandes einmal jährlich zur Entgegennahme der Jahresgeschäfte gemäss ZGB. Anträge an die GV müssen spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich zu Handen des Präsidenten eingereicht werden. Für alle Entscheide an der GV ist das absolute Mehr der anwesenden und abgegebenen Stimmen nötig. Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder durch 20% der eingeschriebenen Mitglieder verlangt werden. Die GV nimmt Mitglieder auf und kann solche auf Antrag ausschliessen.
4. Der Vorstand
Er besteht aus: Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/-erin, Sekretär/in und aus einem Beisitzer oder einer Beisitzerin. Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.
5. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erfolgt durch Aufnahme an der GV und durch das Bezahlen des Jahresbeitrages. Sie erlischt, wenn die Einzahlung des Jahresbeitrages 90 Tage nach dem Verschicken der Jahresbeitragsrechnung nicht erfolgt. Nicht einbezahlte Jahresbeiträge werden nicht gemahnt. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren das Anrecht auf Vereinsvermögen.
6. Finanzen
Die Vereinskasse wird gespiesen durch die Jahresbeiträge von Fr. 30.-- pro Mitglied. Die Finanzierung der Anlässe sollte jeweils durch die teilnehmenden Mitglieder getragen werden. Der Vorstand kann einen Kostenbeteiligung durch das Vereinsvermögen beschliessen. Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren sind beitragsfrei.
7. Wohnortwechsel
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine Adressänderung mitzuteilen.
8. Schlussbestimmungen
Der Vorstand entscheidet über alle Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind
8. Schlussbestimmungen
Der Vorstand entscheidet über alle Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind
9. Auflösung
Die Auflösung des Vereines erfolgt nur, wenn mindestens 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder dieses per GV-Beschluss verlangen. Die GV entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. Falls nur noch drei Mitglieder dem Verein angehören, wird das Vereinsvermögen unter diesen aufgeteilt.
10. Genehmigung der Statuten
Die Statuten wurden an der GV vom 11. Oktober 2003 genehmigt.